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Bei der Einkommensteuererklärung, wenn
nur Einkünfte |
- aus nichtselbständiger Arbeit
- aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente)
- und aus Unterhaltsleistungen
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- aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
- aus Vermietung und Verpachtung und
- aus privaten Veräußerungsgeschäften
(z. B. aus so genannten Spekulationsgeschäften)
erziehlt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 13.000, - € bei Ledigen, bzw. 26.000,- € bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
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in anderen Steuersachen Einkünfte
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- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
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1
- beim Kindergeld i. S. d. EStG
1
1
- bei der Wohnungsbauprämie und
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1
- im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten
Altersvorsorge (Riester-Rente)
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