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Unser Beratungsteam
 
 
Beratungsstellenleiterin
1
Braunschweig und Wolfsburg
1
Andrea Quedenfeld
 

Beratungsstellenleiter
1
Salzgitter und Wolfenbüttel

1
Erich Kaiser

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine


 
  Bei der Einkommensteuererklärung, wenn

nur Einkünfte
  • aus nichtselbständiger Arbeit
  • aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente)
  • und aus Unterhaltsleistungen
  vorliegen und / oder

  Einkünfte
  • aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
  • aus Vermietung und Verpachtung und
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften
    (z. B. aus so genannten Spekulationsgeschäften)
    erziehlt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 13.000, - € bei Ledigen, bzw. 26.000,- € bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
 




in anderen Steuersachen Einkünfte
1

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
    1
    1
  • beim Kindergeld i. S. d. EStG
    1
    1
  • bei der Wohnungsbauprämie und
    1
    1
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)
 
Fazit: Lohnsteuerhilfevereine dürfen heute die Mehrzahl aller Arbeitnehmer und Rentner bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung beraten.